Ist ein Mieter aus körperlichen Gründen nicht mehr in der Lage, Zutritt zu seiner Wohnung zu bekommen, darf der Vermieter den Einbau eines Treppenlift nach §554a Absatz 1 BGB nicht verweigern. Die Kosten für den Treppenlift muss der Mieter jedoch selbst tragen.
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Treppenlift FAQ Übersicht
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