
09:43 Wer ein schwerbehindertes Kind hat, kann die Kosten für den Einbau eines Treppenlift als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. So urteilt jetzt der Bundesfinanzhof in München (Az.: BFH III R 97/06)
Hintergrund zu diesem Urteil: Die Eltern eines schwerbehinderten volljährigen Sohnes hatten im Jahr 2001 einen Treppenlift einbauen lassen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der querschnittsgelähmte junge Mann keinerlei Einkünfte und war seinen Eltern gegenüber unterhaltsberechtigt. Das Ehepaar machte den Treppenlift als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend.
In 2002 zahlte die Unfallversicherung des jungen Mannes dann 55.700,- Euro aus. In der Folge argumentierte das Finanzamt, der Sohn verfüge über eigenes, nicht geringfügiges Vermögen und akzeptierte den finanziellen Mehraufwand der Eltern nicht.
Der Bundesfinanzhof entschied gegen das Finanzamt. Das Vermögen aus der Unfallversicherung sei die einzige Altersvorsorge des Mannes und es könne ihm nicht zugemutet werden, dieses Geld für den Kauf eines Treppenlift einzusetzen.
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