Die gesetzliche Unfallversicherung steht jedem Arbeitnehmer eines Unternehmens, ohne Rücksicht auf Alter, Nationalität oder Geschlecht, zu.
Im Falle eines Arbeitsunfalles, wozu auch Unfälle auf Dienstwagen und Betriebsausflügen zählen, bei Wegunfällen auf dem Weg zur Arbeit oder zurück und bei Berufskrankheiten, welche in der Berufskrankheiten-Verordnung notiert sind, tritt die gesetzliche Unfallversicherung in Kraft. Sogenannte Volkskrankheiten zählen jedoch nicht als Berufskrankheit, wie zum Beispiel Herz-Kreislauf-Erkrankungen.
Nach Eintritt eines Versicherungsfalles, ist es Pflicht der gesetzlichen Unfallversicherung, die Gesundheit und berufliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen schnellstmöglich wiederherzustellen. Auch die Beratung und Prävention von Unfällen gehört zu den Tätigkeitsfeldern der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Rechtsgrundlage ist das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
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