Die Pflegebedürftigkeit wird in Deutschland durch das elfte Sozialgesetzbuch geregelt. In § 14 und § 15 enthält das Buch genaue Bestimmungen, ab wann eine Person pflegebedürtig ist und wie diese Einstufungen gemessen und beurteilt werden. Aus diesen Vorgaben resultieren die Ansprüche auf Pflegeleistungen.
Laut dem Pflegeversicherungsgesetz gilt eine Person als pflegebedürftig, wenn sie in bestimmten Kriterien in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt ist und für mindestens sechs Monate pflegerische und betreuerische Hilfe benötigt.
Zuletzt muss die Pflegekasse entscheiden, ob der Versicherte im Sinne der sozialen Pflegeversicherung die Pflege benötigt. Die Pflegekasse orientiert sich dabei an bestimmten Einschätzungen von Gutachtern des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder von Sachverständigen der Firma Medicproof. Mit diesen Begutachtungsrichtlinien wird dann im persönlichen Gespräch ermittelt, ob und inwiefern der Versicherte Pflegeleistungen benötigt.
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