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Sozialamt

Im generellen Sprachgebrauch versteht man unter dem Sozialamt eine Behörde, dessen Tätigkeitsfelder und Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in der Sozialhilfe und anderen sozialer Angelegenheiten liegen. Die Institutionen, welche zur Ausführung der Sozialhilfe zuständig sind, bezeichnet man als Sozialhilfeträger.

Alternative Bezeichnungen für das Sozialamt sind z. B. Amt für Jugend und Familie, Fachbereich Soziales und Wohnen, Fachbereich Soziales und Integration usw.

Im Sozialgesetzbuch werden bezüglich des Sozialamtes, örtliche und überörtliche Sozialhilfeträger unterschieden. Unter örtlichen Sozialhilfeträgern versteht man die bundeseinheitlich kreisfreien Städte und Kreise, sowie zugehörige Gemeinden und Gemeindeverbände. Die meisten Bundesländer, darunter auch Stadtstaaten, haben sich selbst zum überörtlichen Träger erklärt.

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