Laut § 40 Abs. 4 SGB XI können Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse genehmigen, die für die Verbesserung des Wohnumfelds eines Pflegebedürftigen notwendig sind. Damit die Zuschüsse genehmigt werden können, müssen sie die Pflege ermöglichen oder erleichtern oder für den Pflegebedürftigen eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen. Zu den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen zählen entweder Umbaumaßnahmen oder technische Hilfen im Haushalt.
Ab Januar 2015 können die Zuschüsse höchstens 4000 Euro betragen. Ein Eigenanteil an den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen ist gesetzlich nicht mehr vorgeschrieben.
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